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Schutzgebiete im Landkreis Nordhausen


   Der Landkreis Nordhausen besitzt abwechslungsreiche und hochwertige Naturräume.
   Daraus ergibt sich, dass viele wertvolle Flächen unter Schutz gestellt wurden,
   wie aus dem Folgenden zu ersehen ist.

   Schutzgebiete nach Naturschutzrecht:

   Naturschutzgebiet = NSG:
   Aus dem Inhalt des Thüringer Naturschutzgesetz vom 29.04.1999 zu "Naturschutzgebiete":
    - es gilt ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
    - alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen, sind verboten


   Flora Fauna Habitat = FFH:
   Aus dem Inhalt der EWG-Richtlinie vom 21.05.1992 zu "FFH-Gebiete":
    - Ziel ist die Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume
    - Errichtung eines europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete „Natura 2000“


   Landschaftsschutzgebiet = LSG:
   Aus dem Inhalt des Thüringer Naturschutzgesetz vom 29.04.1999 zu "Landschaftsschutzgebiete":
    - alle Handlungen, die Charakter des Gebietes verändern, sind verboten


   EG-Vogelschutzgebiete = EG-VSG:
   Aus dem Inhalt der EG-Vogelschutzrichtlinie vom 02.04.1979 zu "EG-Vogelschutzgebiete":
    - besondere Schutzmaßnahmen für Lebensräume von Vögeln, insbesondere
      für Vermehrungs- und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze


   Besonders geschützte Biotope nach § 18:
   Aus dem Inhalt des Thüringer Naturschutzgesetz v. 29.04.1999:
    Folgende Biotope sind ohne besondere Rechtsverordnung unter besonderen Schutz gestellt:
    - Quellen, naturnahe Gewässer, Moore, Sümpfe usw.
    - Trockenrasen … Trockenwälder usw.
    - Felsen, Felsschutthalden, Höhlen usw.
    - Ehemalige Sandgruben und Steinbrüche
    - Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle usw.



   Naturpark Südharz:
   Aus der "Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz vom 1. Dezember 2010":
   Zweck der Ausweisung des in § 1 genannten Gebiets als Naturpark ist es, die Teilräume entsprechend ihrem Naturschutzwert und ihrer
   Erholungseignung unter Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung im Zusammenwirken mit der Bevölkerung
   zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen.
   Im Naturpark ist es verboten
   1. Windparks und Windkraftanlagen zu errichten sowie
   2. Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen oder Abgebautes oberirdisch abzulagern.



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