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Verein Nordhäuser Ornithologen e. V.

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S a t z u n g

S a t z u n g

 

Verein Nordhäuser Ornithologen e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen:

 

Verein Nordhäuser Ornithologen e.V.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nordhausen.

 

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordhausen unter VR 410676 eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1) Der Verein bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Vogelkunde und des Vogelschutzes im Landkreis Nordhausen, in Thüringen und darüber hinaus.

 

(2) Hauptinhalt der Vereinsarbeit ist die weitere ornithologische Erforschung des Kreisgebietes.

 

(3) Die ornithologische Betreuung des Schutzgebietes ‚Helmestausee’ ist ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit. Daraus ergibt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem Förderverein ‚Numburg’ e.V..

 

(4) Darüber hinaus wird der Naturschutz im allgemeinen unterstützt.

 

(5) Der Verein arbeitet mit staatlichen und privaten Natur- und Umweltschutzorganisationen, Institutionen, Behörden sowie mit Einzelpersonen zusammen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen. Insbesondere wird die Zusammenarbeit und der Austausch mit ornithologisch arbeitenden Organisationen und Personen betrieben.

 

(6) Der Verein fühlt sich den Traditionen der ornithologischen Arbeit im Raum Nordhausen und in Thüringen verpflichtet, will diese pflegen und weiterführen.

 

(7) Die Ergebnisse der ornithologischen Arbeit des Vereins werden in einem Jahresbericht festgehalten.

 

(8) Die Entwicklung und alle wichtigen Aktivitäten des Vereins sollen in einer Chronik dokumentiert werden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein besteht aus natürlichen Mitgliedern und korporativen Mitgliedern.

 

(2) Juristische Personen können vom Vorstand des Vereins als korporative Mitglieder aufgenommen werden.

 

(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur auf den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.

 

(5) Mitglieder, die in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder sein Ansehen schädigen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

(8) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von vier Wochen nach Mahnung nicht nachkommt.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres fällig.

 

(2) Für Schüler, Studenten, Wehr- oder Zivildienstleistende, Arbeitslose und Rentner gilt eine Beitragsermäßigung um 50 %.

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind:

 

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

 

(2) Neben den Mitgliederversammlungen finden regelmäßig Vereinsabende und Fachexkursionen statt.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

-Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte

-Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

-Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

-Entscheidung über Satzungsänderungen

-Wahl des Vorstandes

-gegebenenfalls Beschluss über die Auflösung des Vereins

 

(3) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Inhalt, Zeit und Ort werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorsitzende lädt dazu die Mitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn ein und leitet die Versammlung.

 

(4) Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.

 

(7) Jedes Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr und jedes korporative Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

 

(8) Aus besonderem Anlass, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird, muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

(9) Durch den Vorstand ist der Mitgliederversammlung ein Tätigkeitsbericht und ein Bericht zu den Vereinsfinanzen mit Rechnungsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr zu erstatten.

 

(10) Der Kassenbericht ist durch einen von der Mitgliederversammlung jährlich in offener Abstimmung zu wählenden Kassenprüfer zu bestätigen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.

 

(11) Beschlüsse, Beratungsergebnisse und Anwesenheit bei den Mitgliederversammlungen werden in Protokollen festgehalten.

 

(12) Beschlüsse, die eine Satzungsänderung beinhalten, bedürfen der

Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur durch die Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich. Anträge zu einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet.

 

(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

-der Vorsitzende

-der stellvertretende Vorsitzende

-der Schatzmeister

-der Schriftführer

 

(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er erteilt Richtlinien, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach der Satzung.

 

(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Einzelvertretungsvollmacht.

 

(5) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind im finanziellen Geschäftsverkehr unterschriftsberechtigt.

 

(6) Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Mitgliederversammlungen, Vereinsabende und der Vorstandssitzungen verantwortlich. Er führt die Vereinschronik und koordiniert die Erarbeitung des ornithologischen Jahresberichtes.

 

(7) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

 

(8) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

 

(9) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.

 

(10) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

 

 

§ 10 Verwendung der Mittel

 

(1) Für die Kassenführung und das Rechnungswesen ist der Schatzmeister zuständig.

 

(2) Die für die Realisierung der Ziele und Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

(3) Der Vorstand hat die Mittel des Vereins und das Vermögen entsprechend der Satzung des Vereins zu verwenden und zu verwalten.

 

(4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

 

(5) Die Mittel dienen vor allem der Herausgabe der „Jahresberichte des Vereins Nordhäuser Ornithologen“ sowie der Deckung notwendiger Verwaltungs- und Sachkosten.

 

(6) Nachgewiesene Sachkosten für Aufwendungen im Sinne der Ziele und Aufgaben können rückerstattet werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe des Grundes vorher schriftlich einzuberufen ist, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Landesverband Thüringen des „Naturschutzbund Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(3) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

 

Nordhausen am 22. Februar 2003

 


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