S a t z u n g
Verein Nordhäuser
Ornithologen e.V.
§ 1 Name und Sitz
des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen:
Verein Nordhäuser Ornithologen e.V.
(2) Der Verein hat
seinen Sitz in Nordhausen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Nordhausen unter VR 410676 eingetragen.
§ 2 Zweck und
Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen
Vogelkunde und des Vogelschutzes im Landkreis Nordhausen, in Thüringen und
darüber hinaus.
(2)
Hauptinhalt der Vereinsarbeit ist die weitere ornithologische Erforschung des
Kreisgebietes.
(3) Die ornithologische Betreuung des Schutzgebietes
‚Helmestausee’ ist ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit. Daraus ergibt sich eine
enge Zusammenarbeit mit dem Förderverein ‚Numburg’ e.V..
(4) Darüber hinaus wird der Naturschutz im allgemeinen unterstützt.
(5) Der Verein arbeitet mit staatlichen und privaten Natur-
und Umweltschutzorganisationen, Institutionen, Behörden sowie mit
Einzelpersonen zusammen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen. Insbesondere
wird die Zusammenarbeit und der Austausch mit
ornithologisch arbeitenden Organisationen und Personen betrieben.
(6) Der Verein fühlt sich den Traditionen der
ornithologischen Arbeit im Raum Nordhausen und in Thüringen verpflichtet, will
diese pflegen und weiterführen.
(7) Die Ergebnisse der ornithologischen Arbeit des Vereins
werden in einem Jahresbericht festgehalten.
(8) Die Entwicklung und alle wichtigen Aktivitäten des
Vereins sollen in einer Chronik dokumentiert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Der Verein besteht aus natürlichen Mitgliedern und
korporativen Mitgliedern.
(2) Juristische Personen können vom Vorstand des Vereins als
korporative Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand
beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der
Austritt kann nur auf den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die
Austrittserklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Monaten zu erfolgen.
(5) Mitglieder, die in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder sein Ansehen schädigen,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
(8) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn
ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung
innerhalb von vier Wochen nach Mahnung nicht nachkommt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Der Beitrag wird bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden
Jahres fällig.
(2) Für Schüler, Studenten, Wehr- oder Zivildienstleistende,
Arbeitslose und Rentner gilt eine Beitragsermäßigung um 50 %.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
-die
Mitgliederversammlung
-der
Vorstand
(2) Neben den Mitgliederversammlungen finden regelmäßig
Vereinsabende und Fachexkursionen statt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Entgegennahme
und Beratung der Jahresberichte
-Rechnungslegung
für das abgelaufene Geschäftsjahr
-Behandlung
und Beschlussfassung von Anträgen
-Entscheidung
über Satzungsänderungen
-Wahl des
Vorstandes
-gegebenenfalls
Beschluss über die Auflösung des Vereins
(3) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung
statt. Inhalt, Zeit und Ort werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorsitzende
lädt dazu die Mitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn ein und leitet die
Versammlung.
(4) Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
(7) Jedes Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr und jedes
korporative Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
(8) Aus besonderem Anlass, auf Beschluss des Vorstandes oder
wenn es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird, muss der Vorsitzende
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(9) Durch den Vorstand ist der
Mitgliederversammlung ein Tätigkeitsbericht und ein Bericht zu den
Vereinsfinanzen mit Rechnungsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr zu
erstatten.
(10) Der Kassenbericht ist durch
einen von der Mitgliederversammlung jährlich in offener Abstimmung zu wählenden
Kassenprüfer zu bestätigen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung in
offener Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
(11) Beschlüsse, Beratungsergebnisse und Anwesenheit bei den
Mitgliederversammlungen werden in Protokollen festgehalten.
(12) Beschlüsse, die eine Satzungsänderung beinhalten,
bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung
des Vereinszweckes ist nur durch die Zustimmung aller Vereinsmitglieder
möglich. Anträge zu einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
-der
Vorsitzende
-der
stellvertretende Vorsitzende
-der
Schatzmeister
-der
Schriftführer
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er
erteilt Richtlinien, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
führt die Geschäfte nach der Satzung.
(4) Der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter haben Einzelvertretungsvollmacht.
(5) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind im
finanziellen Geschäftsverkehr unterschriftsberechtigt.
(6) Der Schriftführer ist für die Protokollierung der
Mitgliederversammlungen, Vereinsabende und der Vorstandssitzungen
verantwortlich. Er führt die Vereinschronik und koordiniert die Erarbeitung des
ornithologischen Jahresberichtes.
(7) Die Vorstandsmitglieder werden in der
Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt
ein Jahr. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.
(9) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit
besonderen Aufgaben betrauen und sie zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.
(10) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt.
§ 10 Verwendung der Mittel
(1) Für die Kassenführung und das Rechnungswesen ist der
Schatzmeister zuständig.
(2) Die für die Realisierung der Ziele und Aufgaben
erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch
sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(3) Der Vorstand hat die Mittel des Vereins und das Vermögen
entsprechend der Satzung des Vereins zu verwenden und zu verwalten.
(4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
(5) Die Mittel dienen vor allem der Herausgabe der
„Jahresberichte des Vereins Nordhäuser Ornithologen“ sowie der Deckung
notwendiger Verwaltungs- und Sachkosten.
(6) Nachgewiesene Sachkosten für Aufwendungen im Sinne der
Ziele und Aufgaben können rückerstattet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe
des Grundes vorher schriftlich einzuberufen ist, aufgelöst werden. Der
Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller bestehenden
Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Landesverband
Thüringen des „Naturschutzbund Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch
vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Nordhausen am 22. Februar 2003